AGB

Allgemeine Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte und Verträge zwischen der Hyperbridge GmbH und dem Kunden (gemeinsam auch „Vertragspartner“ genannt).

(2) Kunden im Sinne dieser AGB sind ausschließlich Unternehmer i. S. d. § 14 BGB. Die Vertragsbeziehungen und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Hyperbridge GmbH werden damit ausschließlich im Unternehmerbereich angeboten (B2B). Das bedeutet, dass der Vertrag nur mit Unternehmen und Unternehmern abgeschlossen wird. Wenn der Kunde im Namen eines Unternehmens tätig wird, muss dieser ordnungsgemäß bevollmächtigt sein, das Unternehmen zu vertreten und diesen Vertrag in dessen Namen abzuschließen.

(3) Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die von uns nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.

(4) Die Vertragspartner werden etwa getroffene mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.

2. Vertragsgegenstand  

(1) Der Vertragsgegenstand ergibt – in der folgenden absteigenden Reihenfolge – aus den in der Auftragsbestätigung und im Auftragsformular getroffenen Vereinbarungen, aus der Preisliste, den jeweiligen Sonderbedingungen, den Leistungsbeschreibungen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, jeweils in Verbindung mit dem Telekommunikationsgesetz(TKG).

(2) Abweichende Regelungen sowie Sonderbedingungen bedürfen stets der Schriftform. Die Übernahme einer Garantie für bestimmte Eigenschaften (Beschaffenheit) bedarf zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung durch Hyperbridge.

(2) Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Hard- und Software bestimmt sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen. Darüber hinaus gehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z. B. über Kapazität, Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten, sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für individuelle kundenspezifische Anpassungen der Programme oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.  

(3) Im Rahmen von Verträgen über die Lieferung von Hard- und Software sind wir grundsätzlich nicht verpflichtet, diese zu installieren oder zu konfigurieren, den Kunden zu beraten, den Kunden einzuarbeiten oder dem Kunden zusätzliche Materialien zur Verfügung zu stellen, die nicht vom Hersteller der Hard- und Software bereitgestellt werden.  

(4) Sofern eine Schulung des Kunden und die Erstellung eines Pflichtenheftes nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, sind wir hierzu nicht verpflichtet.

(5) Wenn eine Programmdokumentation oder ein Bedienungshandbuch geschuldet wird, dann lediglich in maschinenlesbarer Form, ggf. als Bestandteil der Software, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart.  

(6) Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer Verpflichtungen und Erbringung unserer Leistungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

3. Vertragsabschluss  

(1) Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung des Kunden durch uns schriftlich bestätigt wird, bzw. ein Angebot schriftlich angenommen wird. Der Vertrag kommt spätestens zustande mit der Freischaltung des Anschlusses bzw. Bereitstellung der Leistung.  

(2) Der Vertragsabschluss steht unter dem Vorbehalt der technischen und betrieblichen Möglichkeiten der Hyperbridge, einen Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung stellen. Hyperbridge behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn die infrastrukturellen oder technischen Voraussetzungen für die Leistungserbringung nicht oder nur teilweise vorhanden sind, insbesondere die Vorleistung eines Dritten nicht möglich ist oder dieser Dritte die Leistung zukünftig nicht mehr zur Verfügung stellt.  Es gelten die §§323 ff. BGB.  

(3) Vorleistungen (einschließlich Kostenvoranschlag), die wir im Rahmen eines Angebots auf Wunsch des Kundenerbringen, können wir dem Kunden in Rechnung stellen, auch wenn es nicht zu einem Vertrag kommt, sofern wir den Kunden vor Durchführung dieser Vorleistungen hierauf zuvor ausdrücklich hingewiesen haben.  

(4) Hyperbridge behält sich vor, gemäß der nachfolgenden Bestimmungen die Bonität des Kunden zu prüfen. Ergeben sich binnen 15 Arbeitstagen nach Auftragsannahme begründete Zweifel an der Bonität des Kunden aufgrund der durchgeführten Bonitätsprüfung, ist die Hyperbridge berechtigt, den Kundenauftrag abzulehnen oder vom bereits geschlossenen Vertrag zurückzutreten. Sofern die Hyperbridge vom Vertrag zurücktritt, ist der Kundeverpflichtet, die bis zu diesem Zeitpunkt in Anspruch genommenen Dienstleistungen zu zahlen. Bei Zweifel an der Bonität des Kunden kann die Hyperbridge auch nachträglich eine Sicherheitsleistung verlangen. Die Höhe der Sicherheitsleistung wird im Einzelfall festgelegt. Die Sicherheitsleistung ist zurückzugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherheitsleistung nicht mehr bestehen.   

(5) Soweit sich die Hyperbridge zur Erbringung ihrer angebotenen Dienste Dritter bedient, werden diese nicht Vertragspartner des Kunden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen 

(1) Die Hyperbridge stellt Hyperline Leistungen sowie Managed Services Leistungen dem Kunden monatlich, stets im Voraus in Rechnung, Rechnungen sind grundsätzlich sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart, ermächtig der Kunde die Hyperbridge, die von ihm zu leistenden Zahlungen zu Lasten eines vom Kunden zu benennenden Kontos einzuziehen.  

(2) Andere als in Ziffer 1 benannte Leistungen verstehen sich ab unserem Auslieferungsort – Lünen – freibleibend und unverbindlich bis zur Bestätigung des erteilten in EURO zuzüglich Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.  

(3) Das vertraglich vereinbarte Entgelt ist, gegen Rechnungsstellung, sofort nach Übergabe des Kaufgegenstandes, der Abnahme des Werkes oder nach Leistung der Dienste fällig, und zwar netto ohne Skonto, zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer sofern nicht schriftlich eine andere Zahlungsfrist von uns genannt wurde. 

(4) Im Falle des Verzuges ist die Hyperbridge GmbH berechtigt, 5%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz als Verzugsschaden geltend zu machen. Der Nachweis, dass ein höherer Verzugsschaden vorliegt, bleibt uns unbenommen. 

(5) Die Hyperbridge ist berechtigt, Teilleistungen in Rechnung zu stellen.  

(6) Neben den vereinbarten Preisen für die jeweiligen Leistungen kann die Hyperbridge entsprechend dem jeweiligen Vertrag für zusätzliche Leistungen (z.B. BNetzA-Antrag, Reisekosten, Spesen etc.) zusätzliche Gebühren in Rechnung stellen. Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung erfolgt die Nutzung und Abrechnung der zusätzlichen Leistungen stets auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Nutzung gültigen Preisliste. 

(7) Wählt der Kunde im Laufe des Abrechnungszeitraumes eine zusätzliche Leistung, wird diese ab sofort berechnet. Erfolgt die Auswahl einer höherwertigen Leistung anstelle der bisherigen Leistung („Upgrade“), werden die bereits bezahlten Preise anteilig berechnet.  

(8) Die Hyperbridge darf die monatlichen Preise für wiederkehrende Leistungen in Dauerschuldverhältnissen ohne Zustimmung des Kunden maximal einmal pro Jahr nach billigem Ermessen um bis zu 10% mit Wirkung für die Zukunft erhöhen, erstmalig jedoch frühestens vier (4) Monate nach Beginn der Laufzeit des Vertrages. Die Preiserhöhung für Teilleistungen ist nur möglich, wenn diese bereits mindestens für vier (4)Monate vereinbart waren. Die Preiserhöhung soll nur zur Deckung erhöhter Kostenerfolgen. Dem Kunden obliegt der Nachweis, die von der Hyperbridge vorgenommene Preiserhöhung nicht zu diesem Zweck erfolgte.   

(9) Verzögert sich die Auslieferung der Hardware aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft frühestens jedoch zum ursprünglichen Liefertermin.  

(10) Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Werkvertrag, in dem wir Werkunternehmer sind und kündigt der Kunde nach § 648 BGB, bevor wir mit der Leistungsausführung begonnen haben, so steht uns eine pauschale Vergütung in Höhe von 5% der vereinbarten Gesamtvergütung zu.

5. Lieferung und Liefertermine  

(1) Soweit nicht ausdrücklich eine konkrete Frist oder ein fixer Liefertermin vereinbart oder zugesagt wurde, handelt es sich bei den von uns angegebenen Lieferfristen um ca. Fristen und Angaben.  

(2) Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Sie werden gesondert in Rechnung gestellt.  

(3) Sofern wir genannte Lieferfristen aus Gründen, die die Hyperbridge GmbH nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann, werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue angemessene ca. Lieferfrist bestimmen.  

(4) Sofern nichts anderes vereinbart ist, erfolgt der Versand der Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden.

(5) Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns. Zum Liefertermin versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.  

(6) Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Betriebes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben, soweit nicht im Einzelnen eine Bringschuld vereinbart ist. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs.  
(7) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Pandemien, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht / Mängelhaftung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen. Zu den offensichtlichen Mängeln gehören auch die Fälle, in denen eine andere Sache oder eine zu geringe Menge geliefert wurde. Offensichtliche Mängel sind bei uns unverzüglich nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich nach dem Entdecken durch den Kunden gerügt werden. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. 

(2) Bei Sachen (einschließlich Software sowie Dokumentationen), die nicht von uns hergestellt wurden, treten wir an den Kunden sämtliche Ansprüche aus Mängeln ab, die gegen den Hersteller oder unseren Verkäufer der Sachen bestehen.

(3) Soweit eine Sache mangelhaft ist, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt.

(4) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt werden oder ist die Lieferung einer mangelfreien Sache als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Von einem Fehlschlagen ist jedoch erst auszugehen, wenn uns hinreichende Gelegenheit zur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache eingeräumt wurde, ohne dass der vertraglich vereinbarte Erfolg erzielt wurde, wenn die Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich ist, wenn sie von uns verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Dem Kunden steht das Rücktrittsrecht nur zu, wenn er uns schriftlich nach dem Fehlschlagen eine Nachfrist von zumindest vier Wochen gesetzt hat und diese erfolglos verstrichen ist.  

(5) Erhält der Kunde eine mangelhafte Montage- oder Installationsanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Anleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Anleitung der ordnungsgemäßen Montage bzw. Installation entgegensteht.

(6) Bei einer unberechtigten Mängelrüge des Kunden, bei der der Kunde das Fehlen eines Mangels vorsätzlich oder grob fahrlässig verkannt hat, hat er uns die dadurch verursachten Kosten zu erstatten.

(7) Ansprüche des Kunden wegen eines Mangels der Sache einschließlich der Handbücher, Anleitungen oder sonstiger Unterlagen verjähren bei neu hergestellten Sachen innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Sache. Soweit auf unsere Leistungen die gesetzlichen werkvertraglichen Regelungen anwendbar sind, verjähren die Ansprüche des Kundenwegen eines Mangels innerhalb eines Jahres ab Abnahme.

7. Nutzung von Grundstücken 

(1) Soweit durch die vertraglichen Leistungen die Rechte des Eigentümers oder sonst dinglich Berechtigten eines Grundstückes berührt werden, kann die Hyperbridge den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Kunde nicht innerhalb eines Monats eine Grundstückseigentümererklärung oder den Antrag des dinglich Berechtigten auf Abschluss eines Vertrags zu einer Nutzung des Grundstücks (Nutzungsvertrag) nach § 45a TKG vorlegt oder der dinglich Berechtigte den Nutzungsvertrag kündigt. 

(2) Sind der Antrag fristgerecht vorgelegt und ein früherer Nutzungsvertrag nicht gekündigt worden, darf der Kunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Hyperbridge den Antrag des Eigentümers auf Abschluss eines Nutzungsvertrags diesem gegenüber nicht innerhalb eines Monats durch Übersendung des von ihn unterschriebenen Vertrags annimmt.  

(3) Soweit ein Nutzungsvertrag bzw. Grundstückseigentümererklärung nicht vorliegt, ist die Hyperbridge von der Verpflichtung zur Leistung frei. Ist der Kunde selbst der Grundstückseigentümer, bleiben der Vertrag – außer im Fall des § 7 (2) – sowie die Leistungsfreiheit der Hyperbridge bestehen. Der Kunde hat im Falle des Satzes 2 bis zur ordnungsgemäßen Beendigung die nutzungsunabhängige Vergütung weiter zu leisten.  

8. Teilnehmeranschluss und Übertragungswege 

(1) Die Hyperbridge oder deren Beauftragte stellen dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeiten einen allgemeinen, das heißt für jeden möglichen Nutzer bereitgestellten, Netzzugang zu einem öffentlichen Telekommunikationsnetz zur Verfügung. Der Kunde kann den Netzzugang zum vertraglich vereinbarten Anschluss von Telefax-, Datenübertragungs- und sonstigen bestimmungsgemäßen Telekommunikationseinrichtungen nutzen, sofern diese den gesetzlichen und den verordnungsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Mit Hilfesolcher Endeinrichtungen kann der Kunde Telekommunikationsverbindungen entgegennehmen oder zu anderen Anschlüssen herstellen sowie ggf. Rundfunksignale empfangen.  

(2) Die dauerhafte Voreinstellung eines Verbindungsbetreibers oder die Auswahl im Einzelfall ist nur dann möglich, wenn dieser ein Verbindungsnetz mit Teilnehmernetz der Hyperbridge zusammengeschaltet hat. Es sind die Bedingungen des dauerhaft voreingestellten oder des Einzelfalls ausgewählten Verbindungsnetzbetreibers maßgeblich. Die Herstellung von Verbindungen zum Internet ist zu den Bedingungen des jeweiligen Anbieters möglich.

(3) Durch die technischen Gegebenheiten anderer Telekommunikationsnetze können Übertragungsgeschwindigkeit und Verfügbarkeit von Leistungsmerkmalen und Internet-Zugang eingeschränkt sein.  

(4) Der Kunde hat den Anschluss vor Beeinflussung durch elektrische Fremdspannung und / oder magnetische Einflüsse zu bewahren.  

(5) Die Hyperbridge behält sich vor, den Vorlieferanten für die Glasfaser-Teilnehmeranschlussleitung zu wechseln.  

(6) Der Übertragungsweg bzw. das Übertragungsnetz wird von der Hyperbridge über Schnittstellen zur Verfügung gestellt. Er endet mit der Abschlusseinrichtung, die ggf. an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden Stelle zu installieren ist. Alternativ kann die Schnittstelle im Einvernehmen zwischen Hyperbridge und dem Kunden ggf. gegen gesondertes Entgelt – in End- oder Vermittlungseinrichtungen integriert werden. Wird eine solche nicht von der Hyperbridge bereitgestellt, hat die Hyperbridge Funktionsstörungen dieser Einrichtung nicht zu vertreten.  

(7) Hyperbridge verpflichtet sich zur Schonung der von ihr zur Verlegung der Übertragungswege genutzten Grundstücke. Über erforderliche Baumaßnahmen stimmen sich der Kunde oder dessen Beauftrage und Hyperbridge rechtzeitig ab.  

(8) Hyperbridge stellt dem Kunden das beauftragte Produkt entsprechend dem Vertrag und der Leistungsbeschreibung betriebsfähig bereit und zeigt ihm die erfolgte Bereitstellung an. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet. Die Verbindung gilt als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb von zehn Werktagen nach Bereitstellungszeitpunkt der Bereitstellungsanzeige schriftlich unter Angabe der Gründe widerspricht und die Abnahme verweigert. Der bereitgestellte Übertragungsweg gilt ebenfalls abgenommen, wenn der Kunden den Übertragungsweg in Anspruch nimmt.

(9) Der Kunde hat die Möglichkeit, eine Messung der Datenübertragungsrate, die über seinen Zugang erreicht wird, durchführen zu lassen. Die Messung umfasst mindestens die aktuelle Download-Rate, die aktuelle Upload-Rate und die Paketlaufzeit. Ein entsprechendes Tool stellt die Bundesnetzagentur im Internet unter www.breitbandmessung.de zur Verfügung.

9. Eigentumsvorbehalt 

(1) Die Hyperbridge behält sich das Eigentum an sämtlichen Lieferungen und Leistungen bis zur vollständigen Zahlung aller gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung vor. Dies gilt auch für zukünftige Leistungen, auch wenn wir uns nicht ausdrücklich darauf berufen.  

(2) Der Kunde ist bis zum Eigentumsübergang am gesamten Leistungsgegenstand verpflichtet, mit dem Leistungsgegenstand gemäß der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns umzugehen. Insbesondere ist er verpflichtet, den Leistungsgegenstand auf eigene Kosten zu versichern, sodass im Falle eines Diebstahles oder einer Beschädigung des Leistungsgegenstandes der Anschaffungswert des Leistungsgegenstandes abgesichert ist. Wenn der Kunde die Verpflichtung nach dem vorherigen Satz verletzt, sind wir berechtigt, den Leistungsgegenstand selbst versichern zulassen und die damit verbundenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Wenn die Erfüllung der Pflichten des ordentlichen Kaufmanns die Durchführung einer Wartung, Kontrolle oder Inspektion des Leistungsgegenstands erfordern, ist der Kunde verpflichtet, für die Wartungs-, Kontroll-, oder Inspektionsmaßnahmen rechtzeitig und auf eigene Kosten Sorge zu tragen. Bis das Eigentum zum Leistungsgegenstand und gleichzeitig zu allen Teilen an den Kunden übergeht, ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich über jegliche Rechte Dritter zum Leistungsgegenstand zu informieren, und gleichzeitig uns sämtliche Unterlagen auszuhändigen, die mit dem Recht zusammenhängen. Wenn uns im Zusammenhang mit den Rechten Dritter zum Leistungsgegenstand oder jedem seiner Teile, entstanden bis zum Übergang des Eigentums auf den Kunden, ein materieller oder immaterieller Nachteil entsteht, ist der Kunde verpflichtet, diesen Nachteil uns in vollständiger Höhe zu ersetzen.  

(3) Der Kunde ist bis zur Übertragung des Eigentums an dem gesamten Leistungsgegenstand verpflichtet, sich der Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Einarbeitung des Leistungsgegenstandes oder eines Teils davon in eine andere Sache zu enthalten, es sei denn, wir haben ihm schriftlich unsere Zustimmung dazu erteilt. Wenn zum Leistungsgegenstand infolge einer Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung Verbindung oder Einarbeitung des Leistungsgegenstandes oder eines beliebigen Teils davon in eine andere Sache Rechte Dritter entstehen, bleibt unser Eigentumsrecht zum Leistungsgegenstand erhalten; wenn dies nicht möglich ist, gilt 8. Abs. 2 letzter Satz dieser AGB.  

(4) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Welche Sicherheiten wir jedoch freigeben, obliegt dabei unserer Entscheidung.  

(5) Im Falle von durch Hyperbridge installierten Glasfaseranschlüssen bleibt die Hyperbridge – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – Eigentümerin sämtlicher von ihr zur Verfügung gestellten Service- und Technikeinrichtungen, insbesondere der von ihr installierten Leitungsrohre, Glasfaserkabel, Schaltschränke und Multiplexer.

10. Abnahme

(1) Soweit gesetzlich oder vertraglich eine Abnahme vorgesehen ist, ist das Werk binnen zwei Wochen abzunehmen, wenn eine der Vertragsparteien eine förmliche Durchführung der Abnahme verlangt. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.  

(2) Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Ablauf von vier Wochen ab Gefahrübergang als abgenommen. In diesem Fall gelten die bereits vorher angebrachten Mängelrügen als Vorbehalt der Rechte des Kunden bei Mängeln. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.

11. Leistungen und Pflichten der Hyperbridge 

(1) Die von der Hyperbridge zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus den Vertragsgrundlagen gem. § 2 (1) dieser AGB. Die Leistungsbeschreibungen können bei der Hyperbridge angefordert werden.

(2) Die Hyperbridge ist berechtigt, sich zur Erbringung von Dienstleistungen und zur vertraglichen Umsetzung Dritter zu bedienen.  

(3) die Hyperbridge und die von ihr beauftragten Unternehmen sind berechtigt, wie z.B. eine Verbindung, zu unterbrechen oder in der Dauer ganz zu beschränken oder die Leistung in sonstiger Weise zeitweise ganz oder zum Teil einzustellen, soweit dies aus Gründen der öffentlichen Sicherheit,  die Sicherheit des Netzbetriebes, der Aufrechterhaltung der Netzintegrität, der Interoperabilität der Dienste, des Datenschutzes, zur Bekämpfung von Spam, Computerviren/-würmen oder Trojanern oder zur Vornahme betriebsbedingter oder technisch notwendiger Arbeiten erforderlich ist. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz ergeben sich hieraus nicht. Soweit Hyperbridge eine Leistung zu erbringen oder bereitzustellen hat, die von erforderlichen Vorleistungen Dritter (z.B. Verfügbarkeit von Übertragungswegen oder Einrichtungen anderer Netzbetreiber und Anbieter) oder Genehmigungen abhängig ist, steht die Verpflichtung der Hyperbridge unter dem Vorbehalt, dass diese tatsächlich erfolgen. Eine Haftung oder Leistungspflicht der Hyperbridge entfällt insoweit, es sei denn, Hyperbridge ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen. Stellt der Dritte die Vorleistung aus Gründen, die Hyperbridge nicht zu vertreten hat, ein ist die Hyperbridge zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit dem Kunden berechtigt. Schadenersatzansprüche des Kunden bestehen nur insoweit, als die Hyperbridge gegenüber dem Dritten Schadenersatzansprüche zustehen.

(4) Die Hyperbridge wird den Kunden im Falle einer längeren, vorübergehenden Leistungseinstellung oder -beschränkung in geeigneter Form über Art, Ausmaß und Dauer der Leistungseinstellung oder -beschränkung unterrichten. Sie wird die Leistungsunterbrechung so bald wie möglich beheben.  

(5) Ist der Kunde auf eine ununterbrochene Nutzung der vertraglichen Leistung oder auf einen jederzeitigen Verbindungsaufbau unter Nutzung der vertraglichen Leistung angewiesen und hat der Kunde der Hyperbridge dies in Textform unter Angabe von Gründen mitgeteilt, werden die Hyperbridge oder die von ihrem beauftragten Unternehmen den Kunden darüber hinaus über jede vorhersehbare Leistungseinstellung oder -beschränkung und deren Beginn im Vorhinein unterrichten. Diese Mitteilungspflicht besteht nicht, wenn die Unterrichtung nach den jeweiligen Umständen objektiv vor Beginn der Leistungseinstellung oder -beschränkung nicht möglich ist oder die Unterrichtung die Beseitigung bereits eingetretener Unterbrechungen verzögern würde.   

(6) Gerät die Hyperbridge mit der geschuldeten Leistung in Verzug, so ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Hyperbridge eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält.  

(7) Die Hyperbridge misst und überwacht das Aufkommen des Datenverkehrs zur Kontrolle der Kapazitätsauslastung und Vermeidung der Überlastung von Netzverbindungen. Vom Inhalt der übertragenen Daten erlangt die Hyperbridge keine Kenntnis.

12. Einschränkungen der Leistungspflicht 

(1) Soweit die Hyperbridge Leistungen und Dienste unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Ansprüche des Kunden ergeben sich hieraus nicht.  

(2) Im Falle eines von der Hyperbridge nicht zu vertretenen, nicht vorhersehbaren oder vorübergehenden Leistungshindernisses, verlängert sich die Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. 

(3) Werden bei der Installation oder Erweiterung von Kundenanschlüssen oder für sonstige Leistungen Übertragungswege, Hardware- oder Softwareerweiterungen oder sonstige technische Leistungen Dritter, insbesondere Stromlieferungen benötigt, gelten diese als Vorleistungen. Die Leistungsverpflichtung der Hyperbridge gilt vorbehaltlich als richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung dieser Vorleistung, soweit die Hyperbridge mit der erforderlichen Sorgfalt ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen hat und die nicht richtige oder rechtzeitige Lieferung nicht auf einem Verschulden der Hyperbridge beruht.

13. Allgemeine Pflichten und Obliegenheiten des Kunden 

(1) Der Kunde ist verpflichtet, im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu seinen Daten zu machen. Er hat der Hyperbridge unverzüglich jede Änderung seiner Rufnummer, seines Namens, ggf. seiner Rechtsform, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes bzw. seiner Rechnungsanschrift, seiner Bankverbindung sowie eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse (z.B. Antrag auf Insolvenzverfahren etc.) bekannt zugeben sowie sonstige zur Vertragsdurchführung erforderlichen Angaben mitzuteilen. Sollten der Hyperbridge Kosten dadurch entstehen, dass der Kunde eine der vorgenannten Änderungen und Informationen nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, behält sich die Hyperbridge vor, diese Kosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen. 

(2) Soweit erforderlich, stellt der Kunde für den Betrieb und die Installation der den Vertragszwecken dienenden technischen Einrichtungen der Hyperbridge unentgeltlich und rechtzeitig eigene notwendige Einrichtungen, geeignete Aufstellungsräume sowie Elektrizität und Erdung auf eigene Kosten zur Verfügung und hält diese für die Dauer des Vertrages in funktionsfähigem und ordnungsgemäßem Zustand. Der Kunde gestattet den Mitarbeitern der Hyperbridge oder beauftragten Dritten das Betreten des Grundstückes und den Zutritt zu den Anschlüssen, soweit dies zu Durchführung des Vertrages, insbesondere für etwaige Prüf-, Installations- oder Instandhaltungsarbeiten erforderlich ist. Ist ein Zugang zum vereinbarten Termin nicht möglich, ist der Kunde verpflichtet, Hyperbridge den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Gewährt der Kunde im Falle von Störungen keinen Zutritt oder ist er in angemessener Frist nicht erreichbar, ist die Hyperbridge berechtigt, den Kunden vom Netz zu trennen, bis die Störungsursache beseitigt ist. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Die Bereitstellungsfristen verlängern sich unbeschadet der Rechte der Hyperbridge wegen Verzuges des Kunden mindestens um den Zeitraum, in dem der Kunde seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.  

(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Hyperbridge die für die Vertragsdurchführung notwendigen Informationen, Unterlagen, ggf. Planauskünfte über Versorgungsleitungen sowie Genehmigungen zur Verfügung zu stellen.  

(4) Der Kunde ist für seine technische Ausstattung, die die Nutzung der Dienste der Hyperbridge ermöglicht selbst verantwortlich. Er verpflichtet sich sind insbesondere, nur solche Geräte anzuschließen, deren Verwendung in öffentlichen Telekommunikationsnetzen in der Bundesrepublik Deutschland zulässig ist. Verwendet der Kunde eigene Telekommunikationsendeinrichtungen, ist er ausschließlich selbst für deren ordnungsgemäßen Betrieb, deren Sicherheit und Störungsfreiheit verantwortlich. Er muss insbesondere selbst die erforderlichen Einstellungen, Sicherheitsmerkmale und Updates vornehmen und für deren Aktualität sorgen und geeignete Maßnahmen gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte treffen. Der Kunde trägt auch die alleinige Verantwortung für die Sicherheit seines Netzwerkes bzw. seiner Computer. Er ist daher angehalten, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um seine Netzwerke und Computer wirkungsvoll vor dem unerwünschten Eindringen Dritter zu schützen. Hyperbridge empfiehlt dem Kunden, zur wirkungsvollen Kontrolle und zum Ausschlussunbefugten Zugriffs eine leistungsfähige dedizierte Firewall zwischen dem Netzwerk des Kunden und dem Internet einzusetzen.  

(5) Der Kunde darf die ihm erbrachten Leistungen nur in dem vertraglich vereinbarten Umfang und nur nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen nutzen.  

(6) Der Kunde hat der Hyperbridge auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die wegen der Verletzung der Pflichten nach § 13 (5) dieser AGB oder aufgrund sonstiger rechtswidriger Handlungen des Kunden, etwa der Verletzung der Rechte Dritter, gegen Hyperbridge erhoben werden. Dies gilt insbesondere auch für Urheber-, Datenschutz-und Wettbewerbsrechtsverletzungen.  

(7) Der Kunde hat Passwörter und Nutzer- bzw. Zugangskennung geheim zu halten und unverzüglich zu ändern bzw. ändern zu lassen, falls die Vermutung besteht, dass nicht berechtigte Dritte davon Kenntnis erhalten haben.

14. Besondere Bestimmungen für Internetdienstleistungen  

(1) Hyperbridge stellt dem Kunden im Rahmen ihrer technischen und betrieblichen Möglichkeit Internetdienstleistungen gemäß der jeweiligen Leistungsbeschreibung zur Verfügung. Die Hyperbridge übermittelt IP-Pakete zwischen den angeschlossenen Rechnern und stellt Übergänge zu weiteren Netzen zur Verfügung. Ein Anspruch des Kunden auf die Einrichtung oder den Weiterbetrieb bestimmter Übergänge besteht nicht. Die ununterbrochene Verfügbarkeit wird nicht gewährleistet.

(2) Sollte innerhalb von vier (4) Wochen nach Inbetriebnahme des Internetdienstes festgestellt werden, dass die technischen Voraussetzungen beim Kunden für den beauftragten Anschluss nicht gegeben oder nicht ausreichend sind, bemühen sich beide Seiten um eine Anpassung des Vertrages an die tatsächlichen Gegebenheiten. Kommt keine Einigung zu Stande, sind beide Seiten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  

(3) Die dem Kunden zugeteilten IP-Adressen werden gemäß den RIPE-Richtlinien vergeben und dem Kunden für die Laufzeit des Vertrages mit der Hyperbridge zur Verfügung gestellt. Nach Beendigung des Vertrages fallen die IP-Adressen automatisch an die Hyperbridge zurück, sofern diese vom Kunden nicht selbst beantragt und vom RIPE zugeteilt wurden. 

(4) Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass die Netzwerkinfrastruktur oder Teile davon nicht durch missbräuchliche, übermäßige Inanspruchnahme überlastet werden.  

(5) Der Kunde wird die Zugriffsmöglichkeiten auf die Dienste nicht missbräuchlich und nur entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen nutzen und jegliche rechtswidrige Handlung unterlassen. In diesem Zusammenhang hat der Kunde insbesondere jede Handlung, die zu einer Bedrohung oder Belästigung anderer Internetnutzer führt, zu unterlassen. Der Kunde wird ferner keine unberechtigten Zugriffe auf fremde Zielsysteme vornehmen oder einen Versuch hierzu unternehmen.

(6) Der Kunde verpflichtet sich, im Rahmen seiner Nutzung keine Informationsangebote mit rechts- oder sittenwidrigem Inhalt abzurufen, auch nicht kurzfristig, zu speichern, zugänglich zu machen, zu übermitteln, zu verbreiten, auf Angebote mit solchen Hinweisen hinzuweisen oder Verbindungen mit solchen Seiten herzustellen. Das betrifft insbesondere solche Inhalte, deren Verbreitung gesetzlich verboten ist. Die Hyperbridge ist berechtigt, den Zugang zu einem Angebot, das einen rechts- oder sittenwidrigen Inhalt hat, jederzeit fristlos zu kündigen.  

(7) Der Kunde verpflichtet sich, Hyperbridge von Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit die Hyperbridge durch Ditte wegen eines Verstoßes, der vom Kunden auf dem bereitgestellten Speicherplatz oder dem bei Hyperbridge untergebrachten kundeneigenen Serverhinterlegten Informationen gegen gesetzliche Regelungen in Anspruch genommen wird oder soweit der Kunde in sonstiger Weise Leistungen der Hyperbridge gesetzeswidrig gebraucht oder einen solchen Gebrauch durch Dritte zulässt.  

(8) Der Kunde ist selbst in vollem Umfang dafür verantwortlich, dass die Nutzung der Dienste der Hyperbridge nur um Rahmen des rechtlich zulässigen und unter Beachtung aller maßgeblichen Vorschriften und behördlichen Auflagen erfolgt. Der Kunde haftet der Hyperbridge für Schäden, die durch Verstöße gegen diese Pflicht entstehen und stellt die Hyperbridge von jeglichen Ansprüchen Dritter frei, die aus der Verletzung dieser Pflichten resultieren können. Dies gilt nicht, wenn er den Verstoß nicht zu vertreten hat.

15. Nutzung durch und Überlassung an Dritte 

(1) Der Kunde darf den Anschluss sowie die überlassenen Leistungen Dritten nicht – auch nicht unentgeltlich – zum alleinigen Gebrauch oder zur gewerblichen Nutzung überlassen oder weitergeben.  

(2) Der Kunde haftet für alle Schäden und ist zur Zahlung der Entgelte verpflichtet, die aus der Nutzung des Anschlusses durch Dritte entstehen, soweit der Kunde diese Nutzung zu vertreten hat. Der Kunde ist verpflichtet, auch die Entgelte zu bezahlen, die durch Leistungen entstehen, die durch einen Dritten über die dem Kunden bereitgestellte Zugangskennung in Anspruch genommen werden.  

(3) Der Kunde darf ohne vorherige schriftliche Erlaubnis der Hyperbridge, die in deren freien Ermessen steht, die bereitgestellte Leistung weder ganz noch teilweise gewerblich oder in anderer Weise gegen Entgelt an Dritte überlassen (resale). Es ist ihm insbesondere untersagt, unter Einsatz der überlassenen Leistungen selbst als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und Telekommunikationsleistungen, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten. Bei einem Verstoß kann die Hyperbridge den Vertrag kündigen. Ferner kann die Hyperbridge vom Kunden verlangen, so gestellt zu werden, wie die Hyperbridge ohne die Nutzung stünde.  

(4) Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag oder das Vertragsverhältnis insgesamt nur mit vorheriger Zustimmung der Hyperbridge auf Dritte übertragen.

16. Verzug, Pflichtverletzung, Sperre 

(1) Die Hyperbridge bzw. die von ihr beauftragten Unternehmen sind berechtigt, den Anschluss bzw. den Zugang des Kunden kostenpflichtig zu sperren, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit den Zahlungsverpflichtungen mehr als einem (1) Monat in Verzug ist und die Hyperbridge die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat. Bei der Berechnung der Höhe des Betrags nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderungen, die der Kunde form- und fristgerecht schlüssig beanstandet hat, außer Betracht. Dies gilt nicht, wenn die Hyperbridge dem Kunden zuvor zur vorläufigen Zahlung eines Durchschnittsbetrages nach § 45 j TKG aufgefordert und der Kunden diesen nicht binnen zwei (2) Wochen gezahlt hat.  

(2) Eine Sperre ist ohne Ankündigung und Einhaltung der Wartefrist ist möglich, wenn der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung gegeben hat.  

(3) Die Hyperbridge ist weiter berechtigt, die von dem Kunden in Anspruch genommenen Internetdienstleistungen zu sperren, wenn der Kunde gegen die sich aus den § 11 der AGB ergebenden Pflichten verstößt.   

(4) Der Kunde bleibt auch im Falle einer berechtigten Sperre verpflichtet, die der Hyperbridge geschuldete Vergütung zu bezahlen. Hierzu zählt auch der monatliche Grundpreis für die Zurverfügungstellung des Anschlusses.

(5) Darüber hinaus ist die Hyperbridgeberechtigt, dem Kunden für die Sperrung des Anschlusses entstehende kosten, deren Höhe in der jeweils gültigen Preisliste festgelegt ist, in Rechnung zustellen.  

(6) Hyperbridge wird die Sperre, soweit technisch möglich und dem Anlass nach sinnvoll, auf bestimmte Leistungen beschränken. Sie wird nur aufrechterhalten, solange der Grund für die Sperre fortbesteht.

17. Entstörung und Kosten der Entstörung 

(1) Hyperbridge wird Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeit unverzüglich beseitigen, bzw. beseitigen lassen.  

(2) Ist für die Entstörung oder Installation der Zugang zu einem Standort des Kunden erforderlich, so ist vom Kunden sicherzustellen, dass Hyperbridge zu den vereinbarten Zeiten Zutritt zu den entsprechenden Räumlichkeiten des Kunden erhält und dass ein Ansprechpartner vor Ort zur Verfügung steht, der befugt ist, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen und der über die zur Entstörung bzw. Installation erforderlichen Informationen verfügt.  

(3) Der Kunde wird der Hyperbridge erkennbare Mängel der Leistung unverzüglich anzeigen. Der Kunde hat nach Abgabe einer Störungsmeldung an die Hyperbridge dieser die durch die Überprüfung der Einrichtung entstanden Aufwendungen zu ersetzen, wenn und soweit sich nach der Prüfung herausstellt, dass die Störung oder der Schaden im Verantwortungsbereich des Kunden lag. Die entsprechende Berechnung erfolgt über die Monatsrechnung.

18. Support / Service Level Agreement  

(1) Die Hyperbridge leistet Support im Rahmen des gültigen Service-Level-Agreement. Soweit im Angebot nicht abweichend vereinbart, gelten hierfür die Leistungszusagen nach dieser Ziffer.  

(2) Reglungen zur Verfügbarkeit 

  • Ausfallzeit bezeichnet die Gesamtzeit in Stunden eines Jahres, während derer die Infrastruktur nicht in der Lage ist, auf Interaktionsfragen von Kunden und/oder Nutzern zu reagieren. Mit Ausnahme von Ausfallzeiten, die aufgrund der in Ziffer 1.4 angegebenen Ursachen eintreten. Verfügbarkeit bestimmt den prozentualen Anteil eines Jahres, in dem die bereitgestellte Leistung ohne ungeplante Störung läuft. Das Jahr ist ein Zeitraum von 365 Kalendertagen oder 8.760 Stunden, in dem die Infrastruktur bereitgestellt wird. Das Jahr beginnt mit dem Tag der Bereitstellung der Infrastruktur und endet 365 Tage später. Verfügbarkeit pro Jahr in Prozent berechnet sich als: (8.760 Stunden– Ausfallzeit) / 8.760
  • Die Bereitstellung der Infrastruktur erfolgt jeweils mit einer witterungsbedingten Verfügbarkeit von mindestens 99,9995% im Jahresdurchschnitt.  
  • Ausfallzeiten sind unter folgenden Umständen von der Berechnung der Ausfallzeit gem. 5. (2) Bst. A ausgenommen:
  • Planmäßige Wartung und angekündigte Ausfallzeit, einschließlich Backup-Intervalle so wieder von Hyperbridge / dem Drittanbieter durchgeführten planmäßigen Wartung und angekündigten Ausfallzeit;
  • Missbrauch der Zugriffsrechte durch den Kunden und/oder den Nutzer oder sonstige Nutzung des Cloud Service unter Verletzung der Vertragsbedingungen für den Cloud Service.
  • Andere Probleme, die nicht der vertretbaren Kontrolle von Hyperbridge unterliegen, einschließlich: Arbeiten am System auf Anforderung des Kunden, Wiederherstellung eines aktuellen Datenbankstatus von einem Sicherungsmedium bzw. unter Nutzung von Datenbank-Transaktionsprotokollen, Nichtbeachtung der technischen Nutzungsvoraussetzungen durch den Kunden.  

(3) Entstörung 

  • Im Falle eines Fehlers wird die Hyperbridge innerhalb der Supportzeiten binnen der vereinbarten Reaktionszeit auf die Fehlermeldung des Kunden reagieren.
  • Eine erfolgreiche Behebung der Funktionsbeeinträchtigung innerhalb der Reaktionszeiten ist nicht geschuldet.  
  • Maßgeblich für die Ingangsetzung der Reaktionszeiten ist der Eingang einer qualifizierten Fehlermeldung des Kunden beim Helpdesk über die vereinbarten Kontaktwege.  
  • Jeder Fehlermeldung soll außerdem eine möglichst genaue Beschreibung der Funktionsbeeinträchtigung und den Zeitpunkt der ersten Feststellung enthalten. Tritt der Fehler nur an einzelnen Arbeitsplätzen auf.
  • Wurde vom Kunden vor Auftreten des Fehlers eine Veränderung am eigenen System vorgenommen, ist dies ebenfalls mitzuteilen.    

(4) Umgang mit Nichteinhaltung von Service Levels: Soweit die Hyperbridge Service Levels einhält oder nur im Einzelfall, d.h. nicht wiederholt / nachhaltig gegen Service Levels verstößt, sind Ansprüche des Kunden ausgeschlossen. Für den Fall, dass Service Levels nicht eingehalten werden, legen die Parteien folgendes Verfahren fest:

  • Die Hyperbridge benachrichtigt den Kunden, oder Kunde bittet die Hyperbridge um eine Analyse der Service Level Daten.    
  • Die Hyperbridge ermittelt umgehend die (mögliche) Ursache der Störung (falls bekannt), um den Service Level einzuhalten.
  • Sofern von der Verfolgung der Störung nicht abgesehen wird, entwickelt die Hyperbridge einen Korrekturmaßnahmenplan, legen diesen dem Kunden zu schriftlichen Bestätigung (die nicht in unangemessener Weise zurückzuhalten oder zu verzögern ist) vor und setzt ihn nach erteilter Bestätigung in einem angemessenen Zeitraum (und gemäß den vereinbarten Fristen) um.  
  • Die Hyperbridge hat nicht gegen Service Levels verstoßen, soweit die Ursachenanalyse (sachgerecht von der Hyperbridge durchgeführt) ergibt, dass die Nichteinhaltung des entsprechenden Service Levels vom Kunden verursacht wurde.

19. Vertragslaufzeit und Beendigung 

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt eine Mindestvertragslaufzeit von 36 Monaten.  

(2) Bei Tarifwechseln und sonstigen Vertragsänderungen, z.B. Wechsel der Anschlussart, beginnt eine neue 36-monatige Mindestvertragslaufzeit.  

(3) Nach Ablauf der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen kündbar. Bei Buchung zusätzlicher Tarifoptionen kann der Vertrag über ein Basisprodukt nicht vor Ablauf der Vertragslaufzeiten der gewählten Zusatzmodule gekündigt werden, auch wenn die Laufzeit des Basisproduktes beendet ist. Tarifoptionen sind nach Ablauf der Mindestlaufzeit jederzeit mit einer Frist von vier Wochen zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeitkündbar.  

(4) Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen.  

(5) Nach Eingang der Kündigung bestätigt die Hyperbridge dem Kunden binnen fünf (5) Werktagen den Zugang der Kündigung.  

(6) Das Vertragsverhältnis kann von jedem Vertragspartner aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der Hyperbridge zur fristlosen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn

  • der Kunde für zwei aufeinanderfolgende Monate mit der Bezahlung der geschuldeten Vergütung oder in einem länger als zwei Monate dauernden Zeitraum mit einem Betrag, der der durchschnittlich geschuldeten Vergütung für die letzten zwei Monate entspricht, in Verzug kommt; soweit auf den Vertrag eine gesetzliche Sonderregelung für das Recht zur Sperre (z.B. § 45k TKG) Anwendung findet, ist eine fristlose Kündigung nur zulässig, wenn die Hyperbridge zur Sperre berechtigt ist.
  • der Kunde eine wesentliche Bestimmung des Vertrages verletzt und trotz schriftlicher Mahnung keine geeigneten Maßnahmen trifft, um die Vertragsverletzung unverzüglich zu beheben.
  • eine Abmahnung bei grob vertragswidrigem Verhalten entbehrlich ist.
  • erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen.
  • das Unternehmen aufgelöst wird oder seine Geschäftstätigkeit auf Dauer einstellt.
  • eine erforderliche Grundstückseigentümererklärung widerrufen bzw. ein Nutzungsvertrag gekündigt wird, der Anbieter eine erforderliche Lizenz verliert oder Leistungen aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung einstellenmuss.
  • Vorleister der Hyperbridge, die Vorleistung aus Gründen, die Hyperbridge nicht zu vertreten hat, einstellen.

(7) Kündigt die Hyperbridge das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund wegen Verzugs oder Verletzung einer wesentlichen Bestimmung des Vertrages, hat der Kunde der Hyperbridge die hierdurch entstehenden Kosten für die Umschaltung und Kündigung der Leitung und die der Hyperbridge entstehenden Verwaltungskosten zu ersetzen. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Hyperbridge bleiben unberührt.  

(8) Kündigt der Kunde das Vertragsverhältnis, bevor der Anschluss bereitgestellt und die Mindestlaufzeit beendet ist, so hat der Kunde der Hyperbridge die hierdurch entstehenden Kosten wie z.B. Leistungsbestellung beim Vorlieferanten, Abbau der bereits installierten Hardware für einen Glasfaseranschluss oder sonstige Dienstleistungen, um einen Anschluss in Betrieb zu nehmen, zu tagen. Weitergehende Schadenersatzansprüche der Hyperbridge bleiben unberührt.  

(9) Die Kündigung lässt Verträge zwischen dem Kunden OAP unberührt. Eine Nutzung der OAP-Leistungen ist jedoch aufgrund des deaktivierten Hyperbridge-Anschlusses nicht mehr möglich. Der Kunde kann daraus keine Ersatzansprüche gegenüber Hyperbridge herleiten.  

(10) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Kunde verpflichtet, die von der Hyperbridge überlassenen Einrichtungen binnen zehn (10) Werktagen nach Vertragsende an Hyperbridge in einwandfreiem Zustand auf seine Kosten zurückzusenden und den Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Hyperbridge den Zugang zu den technischen Anlagen zum Zwecke der Deinstallation der Anlage zu gewähren. Sollte dies nicht innerhalb der genannten Frist erfolgen, ist die Hyperbridge berechtigt, dem Kunden die Kosten für die entsprechenden Einrichtungen in Rechnung zu stellen. Auch nach Auflösung der gesamten Geschäftsbeziehung oder einzelner Geschäftszweige gelten für die Abwicklung in dem Abwicklungsverhältnis entsprechenden Umfrage die AGB weiter.

20. Umzug und Anbieterwechsel 

(1) Soll die Leistung künftig an einem anderen Ort erbracht werden, hat der Kunde die Hyperbridge rechtzeitig, mindestens jedoch sechs (6) Wochen vor dem geplanten Umzugstermin, hierüber zu informieren. Hyperbridge prüft inwieweit eine Weiterversorgung des Kunden möglich ist und informiert ihn innerhalb von zwei (2) Wochen nach dessen Mitteilung. Eine Pflicht zur Weiterversorgung an einem anderen Standort besteht nicht.  

(2) Damit im Falle eines Anbieterwechsels die Leistung nicht oder nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird, muss der Vertrag mit der Hyperbridge fristgerecht gekündigt werden. Der vom aufnehmenden Anbieter übermittelte Anbieterwechselauftrag muss mit den vollständig ausgefüllten Angaben spätestens sieben (7) Werktage - wobei der Samstag nicht als Werktag gilt – vor dem Datum des Vertragsendes bei der Hyperbridge eingegangen sein. Zur Einhaltung der Fristen muss der Kunde zusätzlich die vom aufnehmenden Anbieter vorgegebenen Fristen beachten.  

(3) Die Bundesnetzagentur stellt im Internet unter www.bundesnetzagentur.de weitere Informationen zum Anbieterwechsel zur Verfügung.

21. Termine und Fristen

(1) Leistungstermine und -fristen für den Beginn der Leistung sind nur verbindlich, soweit die Hyperbridge diese ausdrücklich bestätigt hat und der Kunde die in seinem Einflussbereich liegenden Mitwirkungshandlungen und Voraussetzungen zur Leistungserbringung vollständig und rechtzeitig erbracht hat bzw. erfüllt hat.  

(2) Die voraussichtliche Dauer vom Vertragsabschluss bis zur Bereitstellung des Anschlusses beträgt, soweit nichts anderes vereinbart wurde, in der Regel durchschnittlich vier (4) Wochen.  

(3) Der Samstag gilt nicht als Werktag.  

(4) Bei einem von der Hyperbridge nicht zu vertretenen, unvorhersehbaren, nicht vermeidbaren und außerhalb ihres Einflussbereichs liegenden Leistungshindernis verschieben sich die Fristen und Termine um den Zeitraum des Hindernisses.

22. Dokumentation und Einarbeitung / Datensicherung

(1) Der Kunde ist verpflichtet, unseren Mitarbeitern sämtliche Informationen und Dokumentationen über die bei ihm installierte Hardware, Software, Serverlandschaft etc. zur Verfügung zustellen, welche diese zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Dienst- oder Werkleistung benötigen. Soweit wir diese Informationen vom Kunden nicht erhalten und anderweitig beschaffen müssen, werden die entstehenden Kosten, bzw. der dadurch entstehende Zeitaufwand dem Kunden berechnet.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, bevor er unseren Mitarbeitern Zugang zu seiner EDV-Anlage gewährt, eine komplette Datensicherung vorzunehmen und zu überprüfen, ob diese erfolgreich verlaufen ist. Unsere Mitarbeiter sind nicht verpflichtet, vor Beginn ihrer Tätigkeit zu prüfen, ob der Kunde seine Daten vorab ordnungsgemäß gesichert hat. Sollte eine Datensicherung durch den Kunden nicht erfolgt sein und im Zuge unserer Arbeiten Daten des Kunden beschädigt werden oder verloren gehen, übernehmen wir dafür keine Haftung. Die sonstigen Bestimmungen aufgrund zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.

23. Software-Nutzungsrechte

(1) Bei der Lieferung von Software, die durch Dritte hergestellt wurde, bestimmt sich das Nutzungsrecht nach den Bestimmungen des jeweiligen Softwareherstellers.  

(2) Soweit eine Beratung des Kunden nicht vereinbart ist, erfolgt die Auswahl der Programme für die beabsichtigte Anwendung auf Risiko des Kunden. 

(3) Nutzungsrechte an Software werden unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung auf den Kunden übertragen. Soweit wir bereits vorher in eine Nutzung der Software eingewilligt haben, können wir diese Einwilligung im Falle des Zahlungsverzuges widerrufen. Bei Ende des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, die überlassene Software einschließlich aller Dokumentationsmaterialien und Kopien zurückzugeben, zu löschen und die Löschung nachzuweisen.  
(4) Alle Rechte an unseren Arbeitsergebnissen, insbesondere die Urheberrechte, die Rechte an Erfindungen sowie technische Schutzrechte, stehen im Verhältnis zum Kunden uns zu. Auch soweit die Arbeitsergebnisse durch Vorgaben oder Mitarbeiter des Kunden entstanden sind. Der Kunde hat an diesen Arbeitsergebnissen ein einfaches Nutzungsrecht für eigene Zwecke.

24. Allgemeiner Haftungsausschluss

(1) Die Haftung der Hyperbridge GmbH wegen Pflichtverletzungen, die nicht in einem Mangel bestehen oder einen über den Mangel hinausgehenden Schaden verursacht haben, richtet sich, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Die Haftung der Hyperbridge GmbH, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist unbegrenzt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden oder die aus der schuldhaften (also mindestens fahrlässigen) Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.

(3) Die Hyperbridge GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Ansprüche Dritter mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter.

(4) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unsere Haftung wegen der Lieferung mangelhafter Ware oder Falschlieferung ist der Höhe nach auf den Kaufpreis der beanstandeten Warebeschränkt.

(5) Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.  

(6) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

25. Datenschutz  

Personenbezogene Daten verarbeiten wir in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Für die Auftragsverarbeitung gelten ergänzend unsere Datenschutzregelungen zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 EU-DS-GVO.

26. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Sonstiges  

(1) Übertragungen von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

(2) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist Lünen. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.

(3) Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

(4) Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den Warenkauf (CISG - "Wiener Kaufrecht") ist ausgeschlossen.

(5) Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Lieferungs-, Leistungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahekommenden, wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.

Gültig ab November 2022